§ 50d Abs. 3 nach dem BeitrRLUmsG
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Das Buch untersucht § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG vom 7.12.2011 und seine Vereinbarkeit mit den Maßstäben des Verfassungs-, Europa- und Völkerrechts. § 50d Abs. 3 EStG ist als spezialgesetzliche Missbrauchsverhinderungsvorschrift zu qualifizieren, die der Vermeidung des sogenannten Treaty oder Directive Shopping dient. Der Autor arbeitet verschiedene Möglichkeiten der Auslegung der Anti-Treaty-/Directive-Shopping-Vorschrift heraus und überprüft die gefundenen Auslegungsalternativen auf ihre Vereinbarkeit mit den Maßstäben des höherrangigen Rechts. Er kommt zu dem Ergebnis, dass § 50d Abs. 3 EStG verfassungs- und europarechtskonform ausgelegt werden kann. In völkerrechtlicher Hinsicht stellt die Norm ein Treaty Override dar, was zwar zur Völkervertragswidrigkeit, jedoch nicht zu ihrer Unanwendbarkeit führt.