Die Implementierung der Haftung von Host-Providern für Immaterialgüterrechtsverletzungen
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Der Eintritt des Internets in seine kommerzielle Phase in den 1990er Jahren führte zu einem bedeutenden Wandel im gesellschaftlichen Kommunikationsverhalten. Zugrunde liegende technische Systeme, die eine automatisierte Informationsverbreitung ermöglichen, begünstigen das nunmehr vorherrschende Bestreben, eigene Inhalte möglichst weitreichend zu verbreiten. Weltweiter Datenverkehr ist dadurch zur Grundlage neuer Geschäftsideen geworden. Host-Provider wie YouTube oder Facebook ermöglichen es Nutzern, urheberrechtlich geschützte Werke im Schutze der Anonymität in Sekundenschnelle ubiquitär nutzbar zu machen. Die damit einhergehende stetig steigende Zahl an Inhalten führt jedoch zugleich zu einem rasanten Anstieg an Verletzungen subjektiver Rechte. Diese Entwicklung stellt das Recht vor große Herausforderungen, da eine effektive Rechtsdurchsetzung in herkömmlichen staatlichen Verfahren nicht mehr gewährleistet werden kann. Um gleichwohl nicht einer Anarchie des Netzes anheim zu fallen, ist eine Kooperation mit privaten Akteuren bei der Durchsetzung subjektiver Rechte zu beobachten. Host-Provider, die im Gegensatz zu hoheitlichen Akteuren faktisch in der Lage sind, digitale Kommunikation auf ihren Plattformen zu kontrollieren, werden mittels des Instituts der Störerhaftung dazu verpflichtet, die Verantwortung für die Verfolgung rechtlicher Verstöße zu übernehmen. Ihnen obliegt es, rechtsverletzende Inhalte zu entfernen und dafür zu sorgen, dass diese nicht wieder hochgeladen werden. Im Rahmen dessen bleibt es jedoch ihnen überlassen, welche Mittel sie dafür wählen, solange sie eine effektive Rechtsdurchsetzung gewährleisten, weshalb sich in der Praxis eine Vielzahl privatisierter Verfahren entwickelt hat. Ziel dieser Studie ist es, die Entstehung, die rechtlichen Grundlagen und Strukturen sowie die Vollzugsdefizite der implementierten Entscheidungssysteme unter Berücksichtigung der Bedeutung des Internets für die gesellschaftliche Entwicklung und die wirtschaftliche Innovation zu untersuchen. Die dadurch gewonnenen Erkenntnisse sollen dabei einer kritischen Bewertung im Vergleich zu den für staatliche Gerichtsverfahren geltenden rechtsstaatlichen Grundsätzen unterzogen werden. Dabei soll vor allem die Vereinbarkeit mit elementaren Prinzipien wie dem Recht auf effektiven Rechtsschutz, dem Anspruch auf rechtliches Gehör sowie dem Grundsatz der Waffengleichheit in einem fairen Verfahren berücksichtigt werden.