Wirkungsschwächen der Schenkung nach deutschem und türkischem Recht
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In einer Welt des Eigennutzes ist die Hingabe einer Leistung ohne Gegenleistung keine Selbstverständlichkeit. Geschenkt wird oftmals nicht nur aus Freigiebigkeit, sondern auch aufgrund von gesellschaftlichen ungeschriebenen Regeln oder um Steuern zu sparen. Wer aber tatsächlich aus altruistischen Motiven etwas schenkt, verdient einen gewissen Schutz. So nimmt die Schenkung unter den gesetzlich geregelten vertraglichen Schuldverhältnissen denn auch eine Sonderstellung ein. Dem Schenker ist es vielfach erlaubt, seine freigiebige Leistung vom Beschenkten zurückzufordern, wenn sich dieser undankbar verhält. Eine ähnliche Konstellation ist wohl bei anderen Rechtsgeschäften wie dem Kauf nur schwerlich vorstellbar. Die Schenkung als unentgeltliches Schuldverhältnis.