Die Begründung von Masseverbindlichkeiten in der Eigenverwaltung
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Die Studie ist in 5 Kapiteln gegliedert und befasst sich mit der Begründung von Masseverbindlichkeiten im gesamten Eigenverwaltungsverfahren. Der Schwerpunkt liegt in der Begründung von Masseverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung. Nach einer Einleitung wird in Kapitel 2 zunächst ausführlich die Eigenverwaltung darstellt. Sodann wird die Begründung von Masseverbindlichkeiten in der Eigenverwaltung dargestellt. Innerhalb der Begründung von Masseverbindlichkeiten in der Eigenverwaltung befasst sich der Verfasser mit der Frage, ob die Restschuldbefreiung auch auf die Eigenverwaltung anzuwenden ist. Abschließend befasst sich der Verfasser kurz mit der Frage der Organhaftung. Hierzu zeigt er die Möglichkeiten aus § 64 GmbHG, § 92 Abs. 2 AktG; § 43 GmbHG, § 93 AktG; § 93 Abs. 1 S. 2 AktG - Business Judgement Rule; §§ 60, 61 InsO (analog) und Culpa in contrahendo auf. Kapitel 3 stellt zunächst die vorläufige Eigenverwaltung dar und geht sodann auf die Begründung von Masseverbindlichkeiten ein. Der Verfasser stellt insgesamt 21 Meinung aus Literatur und Rechtsprechung dar. Um eine bestmögliche Lösung zu finden, bedient sich der Verfasser den klassischen Auslegungsmethoden und strukturiert die Problematik deutlich in ein „ob“, „wie“, „wer“ und ob „mit oder ohne Zustimmungsvorbehalt“ Masseverbindlichkeiten begründet werden können. Kapitel 4 stellt zunächst ausführlich das Verfahren zur Vorbereitung einer Sanierung gem. § 270b InsO dar. Sodann befasst sich der Verfasser mit der Begründung von Masseverbindlichkeiten im Schutzschirmverfahren und beginnt mit der bis vor kurzem noch streitigen Frage, ob die Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten deklaratorisch oder konstitutiv ist und ob eine Einzel- oder Globalermächtigung erteilt werden konnte. Sodann befasst sich der Verfasser mit der Problematik der Global- und Einzelermächtigung. Des Weiteren werden haftungsrechtliche Fragen aufgeworfen und diskutiert. Im Fazit werden die wichtigsten Erkenntnisse der Studie zusammengefasst. Der Verfasser hält ein Tätigwerden des Gesetzgebers für unausweichlich, was in Anbetracht nach 5 Jahren ESUG auch durchaus zu rechtfertigen sei.