Internationale Rechtshilfe in Strafsachen ohne diplomatischen Geschäftsweg
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen wird meist auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Verträgen durchgeführt. Außerhalb von vertraglichen Bindungen und Zusicherungen ist kein Staat verpflichtet, einem anderen Staat Rechtshilfe in Strafsachen zu gewähren. Neben der vertraglich geregelten und der vertragslosen Rechtshilfe existiert noch eine weitere Unterform von vertragsloser zwischenstaatlicher Zusammenarbeit: Die Rechtshilfe ohne diplomatischen Geschäftsweg. Wenn die Möglichkeit der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit aufgrund des fehlenden Geschäftswegs erschwert ist, besteht die Gefahr der Bildung eines rechtlichen Vakuums. Diplomatisch nicht anerkannte Staaten könnten zu Fluchtoasen von Straftätern werden. Steht es hier im zulässigen Ermessen der nationalen Strafverfolgungsbehörden, sich in bestimmten Fällen um die Durchführung von Rechtshilfe zu bemühen und in anderen Fällen einfach davon abzusehen? Die Wahrheitsforschungspflicht verpflichtet ja die Behörden generell auch bei Straftaten mit Bezug zu einem Land, zu welchem kein diplomatischer Geschäftsweg besteht, alles in ihrer Macht stehende zu veranlassen, aus diesem Land Informationen zu erhalten, welche zur Aufdeckung der Straftat hilfreich sind. Wie stark ist das Legalitätsprinzip bei der Aufklärung von Straftaten, die in Sachzusammenhang mit einem diplomatisch nicht anerkannten Staat stehen? Kann ein Staat die Überstellung eines Straftäters aus einem diplomatisch nicht anerkannten Staat erzwingen? Darf an einen solchen Staat ausgeliefert werden? Mit diesen Kernfragen setzt sich vorliegendes Buch auseinander. Als Beispielsstaat wurde der Staat Taiwan gewählt, dessen völkerrechtliche Situation im Hinblick auf den Anspruch Chinas über Taiwan und das von den westlichen Staaten vertretene Ein-China-Prinzip noch nicht geklärt ist.