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Rechtsgut als Verfassungsbegriff?

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Weithin geläufig ist die Formulierung, das Strafrecht diene dem Rechtsgüterschutz. Die Untersuchung des Strafrechts unter dieser Prämisse hat eine lange und vielfältige Tradition. Vergleichbare Traditionslinien finden sich für den Rechtsgutsbegriff im Verfassungsrecht nicht. Ziel der Arbeit war, seine Bedeutung im und für das Verfassungsrecht zu beleuchten, maßgeblich auf Grundlage der Senatsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Deren Auswertung zeigt eine bemerkenswerte Breite der Verwendung. Als Rechtsgüter erscheinen insbesondere grundrechtlich Geschütztes einerseits und Gesichtspunkte der Grundrechtseinschränkung andererseits. Dabei kann letztlich alles, was legitimes Ziel staatlichen Handelns sein kann, auch als Rechtsgut bezeichnet werden. In diesem Befund bildet sich ab, dass im demokratischen Verfassungsstaat für den Gesetzgeber ein weiter Spielraum der zulässigen Zielsetzungen besteht. Beschränkungen betreffen eher einzusetzende Mittel oder die Zweck-Mittel-Relation.

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2017

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