Zur Dogmatik der Binnengliederung von Deliktsgruppen
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Eine seit Jahrzehnten existierende Diskussion in Wissenschaft und Praxis dreht sich um die Frage, wie der Gesetzgeber die einzelnen Deliktsgruppen auszugestalten hat, also darum, ob und wie er die Grunddelikte durch weitere, auf ebendiese aufbauende Normen zu ergänzen hat. Die bislang vornehmlich auf die einzelnen Gesetzestechniken fokussierte Debatte hat hierbei immer dann neuen Schwung bekommen, wenn in Gesetzgebungsvorhaben eine verstärkte Hinwendung zu den unbenannten besonders schweren Fällen und/oder zur Regelbeispielsmethode als die »in der modernen Strafgesetzgebung bevorzugte Technik« erfolgte und die klassische Regelungsform des Qualifikationstatbestandes zurückgedrängt wurde bzw. werden sollte. Die Untersuchung zeigt auf, dass weder das Ob der Deliktsgruppenauffächerung noch das Wie der Ausgestaltung dem freien Belieben des Gesetzgebers unterliegt. Einer der wesentlichen Ansatzpunkte liegt hierbei in den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Weite von Strafrahmen.