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Schutz von Strafvollstreckung und Strafvollzug durch das Strafgesetzbuch

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Die Normen des Strafvollstreckungsrechts finden sich unter anderem in der Strafprozessordnung und der Strafvollstreckungsordnung. Das Strafvollzugsrecht ist geregelt in den Strafvollzugsgesetzen der Länder. Doch auch im Strafgesetzbuch existieren Normen, welche die Herbeiführung der Strafvollstreckung und deren ordnungsgemäße Durchführung im weitesten Sinne gewährleisten und schützen sollen. Es sind dies zum einen solche Delikte, die für den Täter beziehungsweise für das Tatobjekt den Gefangenenstatus oder den Status eines Verwahrten voraussetzen (§§ 120, 121, 174a StGB). Zu nennen sind weiterhin Tatbestände, welche speziell die Vollstreckung oder den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung berühren (§§ 145a, 145c und 323b StGB), sowie die Normen der Strafvollstreckungsvereitelung (§ 258 Absatz 2 StGB) und der Strafvollstreckungsvereitelung im Amt (§§ 258 Absatz 2, 258a StGB). Die Autorin zeigt auf, dass es sich insoweit nicht um eine beliebige Sammlung verschiedener Vorschriften aus ganz unterschiedlichen Abschnitten des Strafgesetzbuchs, sondern um Tatbestände handelt, welche in ihrer Gänze nur durch eine Gesamtbetrachtung verstanden werden können. Die isolierte Darstellung der einzelnen Delikte innerhalb des durch den Aufbau des Strafgesetzbuches vorgesehenen Regelungszusammenhangs versperrt die Möglichkeit, den Gesamtzusammenhang der Tatbestände mit Blick auf den Schutz von Vollstreckung und Vollzug zu erkennen. Im Rahmen einer umfangreichen Erläuterung sowie einer sich anschließenden vergleichenden Analyse werden bestehende Auslegungsschwierigkeiten beseitigt, ein Bewusstsein für bisher verkannte Problemfelder geschaffen und das Gesamtkonzept des Gesetzgebers zum Schutz von Strafvollstreckung und Strafvollzug verdeutlicht.

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2018

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