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Die Normen des Strafvollstreckungsrechts sind in der Strafprozessordnung und der Strafvollstreckungsordnung sowie in den Strafvollzugsgesetzen der Länder verankert. Auch das Strafgesetzbuch enthält Vorschriften, die die ordnungsgemäße Durchführung der Strafvollstreckung gewährleisten sollen. Dazu gehören Delikte, die den Gefangenenstatus oder den Status eines Verwahrten voraussetzen (§§ 120, 121, 174a StGB), sowie Tatbestände, die die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung betreffen (§§ 145a, 145c und 323b StGB). Zudem sind Normen zur Strafvollstreckungsvereitelung (§ 258 Absatz 2 StGB) und zur Strafvollstreckungsvereitelung im Amt (§§ 258 Absatz 2, 258a StGB) relevant. Die Autorin argumentiert, dass diese Vorschriften nicht isoliert betrachtet werden sollten, sondern nur im Gesamtzusammenhang verstanden werden können. Eine fragmentierte Darstellung der Delikte behindert das Verständnis des Schutzes von Vollstreckung und Vollzug. Durch umfassende Erläuterungen und eine vergleichende Analyse werden Auslegungsschwierigkeiten beseitigt und ein Bewusstsein für bisher vernachlässigte Problembereiche geschaffen. Das Gesamtkonzept des Gesetzgebers zum Schutz von Strafvollstreckung und -vollzug wird somit verdeutlicht.
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Schutz von Strafvollstreckung und Strafvollzug durch das Strafgesetzbuch, Angela Roßkopf
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- 2018
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