Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit nach SGB VI - Vergangenheit, Gegenwart, Zukunft
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Die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit – die Gegenstand dieser Untersuchung sind – waren vom Beginn der Invaliditätsabsicherung an ein wichtiger Teil der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland. In den 125 Jahren, die seitdem vergangen sind, waren sie stets Bestandteil kontroverser Diskussionen in Wissenschaft und Rechtsprechung. Über die Entwicklung, den Status Quo und mögliche künftige Wege will diese Arbeit einen Überblick geben. In dieser Untersuchung werden die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Vergangenheit und Gegenwart nach Entstehungsgeschichte, Sicherungsziel und Zweck einer kritischen Prüfung unterzogen, die in Vorschlägen für künftige Reformen mündet. Es werden vom Verfasser drei Thesen aufgestellt, die das System der Erwerbsminderungsrenten praktikabler, einfacher und gerechter werden lassen und zu größerer Akzeptanz bei den Versicherten führen können: die Anzahl der Stufen der Erwerbsminderung sollte im Zuge einer Reform erhöht werden, zugleich muss auf der Rechtsfolgenseite eine entsprechend gestufte Rentenleistung stehen – eine Abstufung in Zehnergraden ist sowohl auf Tatbestands- als auch auf Rechtsfolgenseite sinnvoll; fünf Grade sollten nicht unterschritten werden; die Leistungsfähigkeit ist nicht als abstrakt-generelle Größe zu fassen sondern individuell für jeden Versicherten zu bestimmen: die Minderung der Erwerbsfähigkeit vor dem Eintritt des Versicherungsfalles ist mit 0 zu bezeichnen (oder analog: die Erwerbsfähigkeit des Versicherten vor dem Versicherungsfall wird ermittelt und mit 100 bewertet). Dieser individuellen Erwerbsfähigkeit wird sodann das verbliebene Maß der Erwerbsfähigkeit nach dem Versicherungsfall gegenübergestellt: die Differenz ergibt die Erwerbsminderung; die Maßeinheit der Erwerbsminderung soll nicht mehr eine zeitliche, nach Stunden zu bemessende sein, sondern ein „Versehrtheitsgrad“, da nur mit einem solchen die Forderung nach einer individuellen Bemessung zu erfüllen ist. über diese Thesen hinaus sollte ergänzend die derzeitige Erwerbsminderungsrente künftig als „Erwerbsminderungsgeld“ bezeichnet werden. Das Ergebnis der hier vorgeschlagenen Reformen ist ein „neuer Erwerbsminderungsbegriff“; dieser wäre einfacher, gerechter und individueller als der bisherige Begriff der Erwerbsminderung.