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Die Garantiewerbehaftung nach § 443 Abs. 1 BGB als Institut des europäischen Marktordnungsrechts

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Nach § 443 Abs. 1 BGB binden Werbeangaben über Garantien den Werbenden ebenso wie der eigentliche Garantievertrag. Als marktordnungsrechtliche Norm im BGB steht § 443 Abs. 1 BGB exemplarisch für die Konvergenz der Schutzzwecke von Verbraucherschutz- und Wettbewerbsrecht unter europäischem Einfluss. Die Garantiewerbehaftung bildet aus diesem Grund einen Kristallisationspunkt des europarechtlich veranlassten Wandels des nationalen Vertragsrechts. Aus europäischer Perspektive ist eine privatautonome Transaktion ein Mittel zur Integration des Binnenmarktes. Die Verbindlichkeit der Werbeangaben resultiert vor diesem Hintergrund aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis, das die europarechtliche, marktordnungsrechtliche Zwecksetzung der Garantiewerbehaftung spiegelt. Diese schützt den Informationsgehalt des durch Garantiewerbung gesetzten Qualitätssignals und dadurch den Binnenmarkt vor einem Marktversagen durch adverse Selektion.

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2019

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