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Die Revision als Rechtsmittel im Alten Reich

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Entsprechend der Stellung als höchstes Gericht des Alten Reichs war bei der Errichtung des Reichskammergerichts im Jahr 1495 kein Rechtsmittel gegen dessen Urteile vorgesehen. Trotzdem wurde bereits in der Reichskammergerichtsordnung von 1548 die Revision als Anfechtungsmöglichkeit der höchstgerichtlichen Urteile geregelt. Neben dieser Eigenschaft als eigentlich nicht vorgesehene Überprüfung höchstgerichtlicher Urteile, war insbesondere die neuartige Beschränkung des Rechtsmittels auf Rechtsfragen bemerkenswert. Die Arbeit untersucht die Entstehung und Entwicklung der Revision im Verfahren vor dem Reichskammergericht und dem Reichshofrat und wirft einen Ausblick auf die partikularrechtliche Situation sowie die weitere Entwicklung im 19. Jahrhundert. Im Mittelpunkt der Untersuchung stehen die historische Entwicklung des Rechtsinstituts am RKG und am RHR, dessen dogmatische Inhalte sowie die durch die kaiserlich-reichsständischen und konfessionellen Gegensätze geprägten Interessen der Akteure an einer erneuten Überprüfung der höchstgerichtlichen Urteile.

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2019

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