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Die Haftung Dritter im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung des Franchisenehmers

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Neben den Vertragsparteien Franchisenehmer und Franchisegeber können bei den Verhandlungen zum Vertragsabschluss eines Franchisevertrags auf Seiten des Franchisegebers weitere Personen beteiligt sein: unter anderem Mitarbeiter der Franchisegebergesellschaft, Berater bzw. Makler oder Area Developer. Alle diese Personen vereint, dass sie, obwohl sie selbst nicht Vertragspartei werden, den Inhalt des Vertragsschlusses im Rahmen der von ihnen geführten Verhandlungen mit dem Franchisenehmer erheblich beeinflussen können. Entsteht dem Franchisenehmer aufgrund falscher Versprechungen oder unterlassener Mitteilung vertragserheblicher Informationen ein finanzieller Schaden, kann er ein Interesse daran haben, auch gegen diese Dritten vorzugehen. Die Arbeit untersucht die Haftung dieser Personen aus einem eigenen vorvertraglichen Schuldverhältnis, aus einem konkludent geschlossenen Auskunfts- und Beratungsvertrag, aus der im Franchising umstrittenen bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung sowie aus Delikt.

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2019

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