Die Verletzung von Lock-up Agreements
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Lock-up Agreements verpflichten die Altaktionäre eines Unternehmens, ihre Aktien für einen gewissen Zeitraum nach einem Börsengang nicht zu veräußern. Die Arbeit befasst sich mit der Frage, ob die Verletzung eines Lock-up Agreements eine Schadensersatzhaftung gegenüber den am Lock-up Agreement nicht beteiligten Anlegern begründet. Es wird dargelegt, dass eine Haftung im Rahmen der Dichotomie aus willensgetragener und gesetzlicher Bindung nicht in Betracht kommt. Daher wird im Wege der Rechtsfortbildung und unter Einbeziehung rechtsökonomischer Erwägungen der Versuch unternommen, eine Form der rechtlichen Bindung, die weder willensbasiert noch gesetzlich angeordnet ist, innerhalb der Grenzen der Rechtsordnung zu verorten. Anhand einer solchen »außervertraglichen Selbstbindung« soll gezeigt werden, dass eine Haftung der Altaktionäre für die Verletzung von Lock-up Agreements de lege lata möglich ist.
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Die Verletzung von Lock-up Agreements, Lorenz M. Koffka
- Sprache
- Erscheinungsdatum
- 2019
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- Titel
- Die Verletzung von Lock-up Agreements
- Sprache
- Deutsch
- Autor*innen
- Lorenz M. Koffka
- Verlag
- Duncker & Humblot
- Erscheinungsdatum
- 2019
- ISBN10
- 3428156978
- ISBN13
- 9783428156979
- Reihe
- Abhandlungen zum deutschen und europäischen Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht
- Kategorie
- Skripten & Universitätslehrbücher
- Beschreibung
- Lock-up Agreements verpflichten die Altaktionäre eines Unternehmens, ihre Aktien für einen gewissen Zeitraum nach einem Börsengang nicht zu veräußern. Die Arbeit befasst sich mit der Frage, ob die Verletzung eines Lock-up Agreements eine Schadensersatzhaftung gegenüber den am Lock-up Agreement nicht beteiligten Anlegern begründet. Es wird dargelegt, dass eine Haftung im Rahmen der Dichotomie aus willensgetragener und gesetzlicher Bindung nicht in Betracht kommt. Daher wird im Wege der Rechtsfortbildung und unter Einbeziehung rechtsökonomischer Erwägungen der Versuch unternommen, eine Form der rechtlichen Bindung, die weder willensbasiert noch gesetzlich angeordnet ist, innerhalb der Grenzen der Rechtsordnung zu verorten. Anhand einer solchen »außervertraglichen Selbstbindung« soll gezeigt werden, dass eine Haftung der Altaktionäre für die Verletzung von Lock-up Agreements de lege lata möglich ist.