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Das beamtenrechtliche Remonstrationsverfahren im Lichte des EU-Rechts

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Der EU-rechtliche Anwendungsvorrang ist eines der grundlegendsten Prinzipien des EU-Rechts und betrifft sämtliche mitgliedstaatlichen Organe. Als Ausprägung des EU-rechtlichen Effektivitätsprinzips verpflichtet er die nationale Verwaltung, EU-rechtswidriges nationales Recht im Kollisionsfall unangewendet zu lassen. Da die Verwaltung im Gegensatz zu den nationalen Gerichten nicht auf ein Vorabentscheidungsverfahren zum EuGH im Sinne von Art. 267 AEUV zurückgreifen kann, lassen sich durch eine eigenmächtige Nichtanwendungspraxis der Verwaltung Beeinträchtigungen des Gewaltenteilungsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) und des Gebots der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) befürchten. Unter Einbeziehung der Rechtsprechung des EuGH und der EU-rechtlichen Literatur untersucht der Autor zunächst, ob eine Nichtanwendungskompetenz der Exekutive hinsichtlich EU-rechtswidrigen nationalen Rechts nationalverfassungsrechtlich und EU-rechtlich rechtlich zulässig ist. Anschließend wird der Frage nachgegangen, ob de lege lata Mechanismen existieren, die geeignet sind, den Konflikt zwischen EU-rechtlichem Anwendungsvorrang und nationaler Gesetzesbindung zu verbessern. Im Zentrum dieser Überlegungen steht das beamtenrechtliche Remonstrationsverfahren. In diesem Zusammenhang geht es primär um die Frage, ob das Remonstrationsverfahren EU-rechtskonform dahingehend ausgelegt werden kann, dass es die Überprüfung des nationalen Rechts am Maßstab des EU-Rechts zulässt. Im letzten Teil der Studie wird ein Verfahren de lege ferenda vorgeschlagen, welches die Funktion eines behördlichen Vorabentscheidungsverfahrens bis hin zum EuGH einnehmen könnte.

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2019

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