Cannabis auf Rezept - zur Legitimation betäubungsmittelstrafrechtlicher Restriktionen
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Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften am 10. März 2017 haben Patienten, die unter einer schwerwiegenden Erkrankung leiden und für die keine Standardtherapie zur Verfügung steht oder im Einzelfall nicht zur Anwendung kommen kann, einen Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten und Extrakten in standardisierter Qualität. Eine Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon bleibt ebenfalls möglich. In medizinischen Fachkreisen wird jedoch auf unzureichende Zulassungsstudien und Mängel an empirischen Informationen zu Indikationen oder Dosierungen hingewiesen. Deutschland ist das einzige Land in Europa, in dem Cannabisblüten und cannabisbasierte Arzneimittel nun indikationsunabhängig verschrieben werden können. Zuvor waren Cannabisblüten noch als weder verkehrs- noch verschreibungsfähiges Betäubungsmittel der strengsten Betäubungsmittelkontrolle unterworfen. Ein Anspruch auf Kostenerstattung existierte nicht. Einige Patienten griffen sodann auf eine unerlaubte Selbstversorgung zurück. Die Arbeit befasst sich mit der Rechtsentwicklung im Be -täu -bungs -mit -tel-, Arzneimittel-, Verwaltungs- und Sozialrecht. Ein besonderer Fokus wird auf die Würdigung strafrechtlicher Gesichtspunkte bei der eigenmächtigen Therapie von Patienten gelegt.