Bundespolizeikostenrecht
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Im bisherigen Recht gab es nur in speziellen Zusammenhängen für die Bundespolizei die Möglichkeit, für ihre hoheitliche Tätigkeit beim Bürger Kosten zu erheben. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes in Verbindung mit dem Inkrafttreten der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMIBGebV) am 1.10.2019 hat sich diese Rechtslage jedoch grundlegend geändert. Nunmehr ist die Bundespolizei in zahlreichen Fällen berechtigt, entstandene Kosten in Gestalt von Gebühren oder Auslagen geltend zu machen. Damit hat sich im Bereich des öffentlichen Kostenrechts eine ganz neuartige Rechtsmaterie etabliert, nämlich das Bundespolizeikostenrecht. Diese neue Spezialmaterie für den Rechtsanwender im Rahmen von Ausbildung, Prüfung und Praxis transparent zu machen, ist das Anliegen des vorgelegten Kommentars. Professor Dr. Anke Borsdorff ist als Dozentin für polizeiliches Einsatzrecht an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung im Fachbereich Bundespolizei in Lübeck tätig. Regierungsdirektor a. D. Martin Kastner war bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand 25 Jahre lang am genannten Fachbereich ebenfalls als Dozent für Einsatzrecht tätig. Beide Autoren verfügen über eine langjährige Lehr- und Prüfungserfahrung im Bereich der Ausbildung des gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei. Sie konnten in der Vergangenheit mit ihren Werken bereits mehrfach im Bereich der polizeifachlichen Literatur erfolgreich in Erscheinung treten.