Fehleinschätzungen bei der Eröffnung von Insolvenzverfahren
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Das deutsche Insolvenzrecht kennt unterschiedliche Verfahrensarten. Neben dem Regelinsolvenzverfahren kommt für natürliche Personen das Verbraucherinsolvenzverfahren in Betracht. Nachlassverfahren werden nach den §§ 315 ff. InsO eröffnet. Die §§ 343 ff. InsO sowie die EuInsVO regeln überdies die örtliche Zuständigkeit für Verfahren mit internationalem Bezug. Bei der Insolvenzantragsstellung besteht kein Wahlrecht hinsichtlich der Art des Verfahrens und des zuständigen Gerichts. Die statthafte Verfahrensart ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen der Insolvenzordnung und der Person des Schuldners. Die Arbeit untersucht Auswirkungen von Verfahren, die in der objektiv falschen Verfahrensart oder von einem national oder international unzuständigen Gericht eröffnet wurden.