Das Zahlungsverbot und die Ersatzpflicht nach § 64 Satz 1 GmbHG
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Zwischen Insolvenzreife und Insolvenzeröffnung bleibt dem Schuldner genügend Zeit, einzelne Gläubiger bevorzugt zu befriedigen. Sollte diese Befriedigung jedoch durch eine insolvente GmbH erfolgen, ordnet § 64 S. 1 GmbHG die Ersatzpflicht des Geschäftsführers in Höhe der masseschmälernden Zahlung an. In der Praxis ist diese Anspruchsgrundlage eine der effektivsten Waffen des Insolvenzverwalters zur Masseauffüllung und damit zur Verbesserung der Insolvenzquote. Wohl auch in Anbetracht dieser hohen Praxisrelevanz ist § 64 S. 1 GmbHG seit Jahrzehnten Gegenstand vertiefter wissenschaftlicher Diskussionen, die die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berücksichtigung etwaiger Gegenleistungen noch intensivierte. Die Ausführungen des BGH ließen aber viele Fragen offen und erhöhten somit kaum die Rechtssicherheit im Umgang mit § 64 S. 1 GmbHG. Darum verschreibt sich diese Arbeit einer auf § 64 S. 1 GmbHG fokussierten Untersuchung und der Erarbeitung einer Gesamtkonzeption. Neben zur Auslegung relevanten Grundfragen wie Normzweck und Historie analysiert der Autor vor allem bislang vernachlässigte Querbezüge zu den Kapitalerhaltungs- und Insolvenzanfechtungsnormen. Mithilfe der daraus gewonnenen Erkenntnisse entwirft die Arbeit ein an Konnexitätsmerkmalen ausgerichtetes Konzept zur Berücksichtigung von Gegenleistungen, um das vom BGH eingeführte unbestimmte Kriterium des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Vermögensabfluss und -zufluss zu konkretisieren. Die Untersuchung betrachtet den Zahlungsbegriff aber auch jenseits dieser Problemstellung ganz grundsätzlich, beispielsweise im Hinblick auf eine möglichst präzise Definition dieses Tatbestandsmerkmals oder die Subsumtion unterschiedlicher Vermögensverschiebungen unter den Zahlungsbegriff? Schließlich finden auch Fragen nach der zeitlichen Anwendung von § 64 S. 1 GmbHG und möglichen Haftungsadressaten neben dem Geschäftsführer Berücksichtigung. Bei all dem bezieht der Autor stets die umfangreiche Rechtsprechung und Literatur zu dieser Thematik mit ein.