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Max Hachenburg: Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)/§ 13 mit Anhang I (Einmanngesellschaft und Durchgriffshaftung) und Anhang II (Die GmbH im Konzernverband), § 14
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Frontmatter -- Zweiter Abschnitt. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter -- § 13 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschafter haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuches -- § 14 Der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters bestimmt sich nach dem Betrag der von ihm übernommenen Stammeinlage
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1975, hardcover
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