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Die ratihabitio im klassischen römischen Recht

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Obgleich die Beschäftigung mit der ›ratihabitio‹, der Genehmigung, auf eine lange Tradition in der Rechtswissenschaft zurückblickt, fehlte es bislang an einer neueren deutschsprachigen Untersuchung. Die vorliegende Schrift beleuchtet anhand von Quellenuntersuchungen ausgewählte dogmatische Fragen zur ›ratihabitio‹ im klassischen römischen Recht und zeichnet dabei den Gedankengang der klassischen Juristen von einem tatsächlichen »Billigen« bis hin zu einer rechtlichen Anerkennung einer fremden Handlung nach. Es zeigt sich, dass die Rechtsfigur der ›ratihabitio‹ dem Rechtsinstitut der Genehmigung nach § 184 Abs. 1 BGB nahesteht und ihr doch fremd ist. Von Bedeutung ist die ›ratihabitio‹ vor allem bei Verfügungen Nichtberechtigter. Im Gegensatz zum geltenden Recht kann im römischen Recht auch etwa die Zahlung an einen Geschäftsführer auf eine nicht bestehende Forderung genehmigt werden. Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Preis »Hans Ankum« der Stiftung »Stichting Rechtshistorisch Fonds Mr Joseph Winkel«.

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Die ratihabitio im klassischen römischen Recht, Sonja Dieckmann

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Erscheinungsdatum
2023
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Titel
Die ratihabitio im klassischen römischen Recht
Sprache
Deutsch
Autor*innen
Sonja Dieckmann
Erscheinungsdatum
2023
ISBN10
3428186761
ISBN13
9783428186761
Reihe
Beschreibung
Obgleich die Beschäftigung mit der ›ratihabitio‹, der Genehmigung, auf eine lange Tradition in der Rechtswissenschaft zurückblickt, fehlte es bislang an einer neueren deutschsprachigen Untersuchung. Die vorliegende Schrift beleuchtet anhand von Quellenuntersuchungen ausgewählte dogmatische Fragen zur ›ratihabitio‹ im klassischen römischen Recht und zeichnet dabei den Gedankengang der klassischen Juristen von einem tatsächlichen »Billigen« bis hin zu einer rechtlichen Anerkennung einer fremden Handlung nach. Es zeigt sich, dass die Rechtsfigur der ›ratihabitio‹ dem Rechtsinstitut der Genehmigung nach § 184 Abs. 1 BGB nahesteht und ihr doch fremd ist. Von Bedeutung ist die ›ratihabitio‹ vor allem bei Verfügungen Nichtberechtigter. Im Gegensatz zum geltenden Recht kann im römischen Recht auch etwa die Zahlung an einen Geschäftsführer auf eine nicht bestehende Forderung genehmigt werden. Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Preis »Hans Ankum« der Stiftung »Stichting Rechtshistorisch Fonds Mr Joseph Winkel«.