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Der Autor untersucht die Berichtigung nach § 153 AO und die Selbstanzeige nach § 371 AO sowie deren Abgrenzung im Hinblick auf die Grundprinzipien des Steuer- und Strafrechts. Die korrekte Einordnung ist in der Praxis entscheidend, da eine falsche Ausrichtung der Erklärung an der falschen Vorschrift dem Steuerpflichtigen erheblichen Schaden zufügen kann. Dies könnte dazu führen, dass er Informationen liefert, die für seine Verurteilung notwendig sind, ohne von der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige zu profitieren. Umgekehrt kann die Annahme eines Selbstanzeigesachverhalts, wo eine Berichtigung erforderlich wäre, dazu führen, dass er die Anforderungen der Selbstanzeige nicht erfüllt und somit keine Korrekturerklärung abgibt. Die Trennung zwischen beiden Vorschriften ist schwierig, da sie sich nur im subjektiven Tatbestand unterscheiden. Entscheidend sind die Kenntnisse und der Wille des Steuerpflichtigen, was oft einem Dritten verborgen bleibt. Um diese Abgrenzung zu erleichtern, hat das Bundesministerium der Finanzen ein Schreiben veröffentlicht, das die Voraussetzungen und Rechtsfolgen beider Vorschriften vergleicht. Der Autor beleuchtet, ob dieses Schreiben eher dem steuerrechtlichen oder strafrechtlichen Kontext zuzuordnen ist und welche Konsequenzen sich daraus für den Steuerpflichtigen ergeben, der seine fehlerhafte Steuererklärung den Finanzbehörden mitteilen möchte.
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Die Entwicklung der §§ 153 und 371 der Abgabenordnung - ein Perspektivwechsel?, Benedikt Krüger
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- 2023
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