Strafbarkeit des ‘Upskirtings’ und des ‘Gaffens’
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Zum 1. Januar 2021 traten die Neuerungen des 59. Strafrechtsänderungsgesetzes (StÄG) in Kraft. Hierdurch wurden das sogenannte „Upskirting“ und das „Downblousing“ erstmalig in den Deliktskatalog des Strafgesetzbuches aufgenommen. Zudem wurde der Straftatbestand des § 201a StGB um das Phänomen der „Gaffer“ ergänzt. Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens wurden die neuen Straftatbestände kontrovers diskutiert, sowohl hinsichtlich ihrer Strafwürdigkeit als auch ihrer systematischen Einordnung. War nach dem ursprünglichen Entwurf geplant, dass alle drei Phänomene Einzug in die Norm des § 201a StGB finden sollten, etablierte sich im Laufe des Verfahrens die Idee, für „Upskirting“ und „Downblousing“ mit § 184k StGB eine neue Bestimmung zu schaffen. Neben Problemen um die genaue Verortung der Phänomene im Gesetz wurde auch problematisiert, ob eine Pönalisierung der Verhaltensweisen im Strafgesetzbuch generell in Frage zu stellen sei. Schwerpunkte der Kritik bezogen sich darauf, ob überhaupt ein solch gravierendes Unrecht verwirklicht würde, dass die Verortung im StGB gerechtfertigt sei, und, wie etwaige Umsetzungsprobleme in der Praxis zu lösen seien. Eine Überprüfung im Rahmen strafrechtlicher Systematik ist mithin darauf zu richten, ob die Neupönalsierungen des 59. StÄG dem ultima ratio-Prinzip gerecht werden oder vielmehr Interessen im Vordergrund standen, die den Nachweis schnellen und kostengünstigen politischen Handelns erbringen sollten. Strömungen, die von den Maßstäben abweichen, die im Rahmen der Strafgesetzgebung Vorrang haben sollten, und deren Ergebnisse in der Gesetzgebung, lassen sich mit dem Begriff des symbolischen Strafrechts beschreiben. Der Autor analysiert die einzelnen Tatbestände und Tatbestandsvarianten und überprüft das 59. StÄG auf seine symbolischen Eigenschaften. Wesentliches Ergebnis ist die Entwicklung eines rechtlichen und empirischen Bewertungsschemas sowie der Abgleich der konkreten gesetzgeberischen Maßnahmen hiermit.