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Der Ersatz von Vertragskosten gemäss § 467 Satz 2 BGB

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Rechtsprechung und Literatur gewähren dem Käufer über 467 S. 2 BGB bei der Wandlung im Wege der weiten Auslegung des Begriffs Vertragskosten die Erstattung einer Vielzahl von Aufwendungen bis hin zum Ersatz des vollen negativen Interesses und berufen sich hierfür auf ein die Wandlung beherrschendes Prinzip der Käuferbegünstigung; aus der Wandlung wird so eine Schadensersatzleistung. Entstehungsgeschichte, Gesetzessystematik, insbesondere die Funktion der Wandlung als schlichte Rückabwicklung des Vertrags i. S. gegenseitiger Restitution gebieten jedoch eine enge Auslegung der Vorschrift. Da es sich bei der Wandlung um eine Sonderform des gesetzlichen Rücktritts handelt, ist die analoge Anwendung des 467 S. 2 BGB auf die Rücktrittsrechte der 325, 326 und 361 BGB gerechtfertigt.

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Der Ersatz von Vertragskosten gemäss § 467 Satz 2 BGB, Cornelia von Einem

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Erscheinungsdatum
1987
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