Die Regel "falsa demonstratio non nocet" - unter besonderer Berücksichtigung der Testamentsauslegung
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Insbesondere bei der Auslegung formgebundener Rechtsgeschäfte stellt sich die Frage nach der Geltung der römischen Rechtsregel «falsa demonstratio non nocet». Durch strikte Trennung von zweiseitigen formbedürftigen Rechtsgeschäften und einseitigen Verfügungen von Todes wegen einerseits und von Auslegung und Form andererseits weist die vorliegende Untersuchung nach, dass die Regel von der falsa demonstratio zwar für zweiseitige Rechtsgeschäfte eine gültige Auslegungsmaxime darstellt, und insbesondere auch mit der vom BGH vertretenen, in der Literatur heftig umstrittenen Andeutungstheorie in Einklang steht. Andererseits zeigt die Abhandlung, dass auf dem Gebiet der Testamentsauslegung das Erfordernis der «Erklärung» des Erblasserwillens eine objektive Andeutung desselben im Testament verlangt, von der nur in den Fällen eines besonderen Erblassersprachgebrauchs abgesehen werden kann. Die falsa demonstratio-Regel gilt daher hier nicht.