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"Dem Werte nach" eingebrachte Grundstücke im Gesellschaftsvermögen
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Von der Möglichkeit, Grundstücke «dem Wert nach» in eine Gesellschaft einzubringen, wird in der wirtschaftlichen Praxis verhältnismässig häufig Gebrauch gemacht. In diesen Fällen erfolgt keine Auflassung und Umschreibung des Grundstücks auf die Gesellschaft. Der einbringende Gesellschafter ist aber verpflichtet, seine Mitgesellschafter im Innenverhältnis wie Miteigentümer des Grundstücks zu behandeln. Infolgedessen kommen Nutzungen und Wertsteigerungen allen Gesellschaftern zugute, ebenso wie Verluste und sonstige Wertminderungen zulasten aller Gesellschafter gehen.
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1987
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