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Rechtsprechung und h. L. halten die strafschärfende Verwertung eingestellter Taten bei der Strafzumessungsentscheidung für den verbliebenen Prozess-Stoff grundsätzlich für zulässig, sofern die ausgeschiedenen Elemente zuvor prozessordnungsgemäss festgestellt wurden und der Angeklagte auf die Möglichkeit einer strafschärfenden Verwertung zuvor hingewiesen wurde. Diese Praxis widerspricht aber der Gesetzesintention der 154 f StPO und verstösst zudem gegen das Doppelbestrafungs- und Doppelverwertungsverbot, das Akkusationsprinzip und das Prinzip der Unschuldsvermutung. Deshalb besteht ein umfassendes Verwertungsverbot.
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Die strafschärfende Verwertung von nach §§ 154, 154a StPO eingestellten Nebendelikten und ausgeschiedenen Tatteilen bei der Strafzumessung, Ekkehard Appl
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- 1987
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