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Die Sequestration im Konkursantragsverfahren
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Nach Konkursantragstellung wird von Amts wegen die Sequestration angeordnet, wenn über den Konkursantrag noch nicht entschieden werden kann ( 106 Abs. 1 KO). Der Sequester soll das Vermögen des Schuldners sichern, bewahren und möglichst mehren. Den Auswirkungen der Sequestrationsanordnung wird insbesondere anhand der Fortführung eines Geschäftsbetriebes nachgegangen. Die unzulängliche Regelung in 106 Abs. 1 KO bildet den gesetzlichen Rahmen für die Befugnisse und Aufgaben des Sequesters, denen dessen Rechtsstellung anzupassen ist.
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1989
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