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Zur Auslegung der Vorschrift des § 1910 Abs. 3 BGB und zur Frage, ob bei Anordnung einer Gebrechlichkeitspflegschaft in Form einer Zwangspflegschaft - zukünftig bei Anordnung einer Betreuung - die Bestellung eines Verfahrensbeistands notwendig ist
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1988
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