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Wechselrecht und Abstraktionsdogma

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Der Wechsel wird in Deutschland traditionell als «abstraktes» Wertpapier bezeichnet. Damit meint man vor allem das Verhältnis zwischen der Wechselforderung und dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft. Aufgrund des Abstraktionsdogmas kann der Wechselschuldner dem Wechselanspruch des ersten Nehmers Einreden aus dem Kausalverhältnis nur über das Bereicherungsrecht entgegensetzen. Obwohl nicht-dauernde Einreden keinen Bereicherungseinwand nach 821 BGB begründen, hat der BGH zwischen den am Grundgeschäft beteiligten Parteien solche Einreden gegen die Wechselforderungen zugelassen. Nach der vorliegenden Untersuchung ist der Rechtsprechung des BGH im Ergebnis zuzustimmen; außerdem ist das Dogma von der Abstraktheit des Wechsels generell aufzugeben.

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Wechselrecht und Abstraktionsdogma, Jörg Michael Lang

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Erscheinungsdatum
1990
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