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Probleme der Sozialauswahl nach § 1 III KSchG

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Die bei betriebsbedingten Kündigungen notwendige Sozialauswahl, 1 III KSchG, stellt Arbeitgeber und Arbeitsgerichte vor erhebliche Probleme. Unklar ist neben der Frage, welche Arbeitnehmer einzubeziehen sind, vor allem, welche sozialen Daten des Arbeitnehmers bei der Auswahl zu berücksichtigen sind. Hier bedarf es einer normativen Eingrenzung des Wertungsspielraums, den der Arbeitgeber bei der Auswahlentscheidung hat. Mit einer normativen Betrachtungsweise läßt sich auch die Frage lösen, in welchem Ausmaß einer Sozialauswahl entgegenstehende betriebliche Belange Berücksichtigung finden: Die Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten findet ihre Grenzen in den berechtigten Bedürfnissen des Betriebes.

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1993

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