Gleitender und fester Rang der Grundpfandrechte im deutschen, schweizerischen und österreichischen Recht
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In einer festen Rangordnung bestimmt der Grundstückseigentümer den Rang der Grundpfandrechte. Gleitet die Rangordnung, ist ihm dieser Einfluß weitgehend versagt. Die Untersuchung stellt drei Regelungsmodelle vor, deren größte Gemeinsamkeit darin besteht, daß die ursprünglich gewollte feste Rangordnung in der Praxis weitgehend aus den Angeln gehoben werden konnte. Keine dieser Konzeptionen war wirklich erfolgreich. Im Ansatz verdient das Modell der Schweiz den Vorzug. Den deutschen Vorstellungen ist jedoch insoweit zu folgen, als entgegen weitverbreiteter Auffassung die dem Eigentümer zustehende Rangstelle pfändbar und am Verwertungserlös beteiligt sein muß. Kritisiert wird schließlich die deutsche Reform des Rechts der Löschungsvormerkung aus dem Jahre 1978, die die gleitende Rangordnung wiederhergestellt hat.