Die Abgrenzung des reisevertraglichen Gewährleistungsrechts vom Recht der allgemeinen Leistungsstörungen unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsnatur des Reisevertrages
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Das am 1.10.1979 in das BGB eingefügte Reisevertragsgesetz hat zu einer lebhaften Diskussion der Abgrenzung des reisevertraglichen Gewährleistungsrechts vom Recht der allgemeinen Leistungsstörungen geführt. Der Verfasser zeigt auf, daß entgegen der Grundsatzentscheidung des BGH (BGHZ 97, 255) das allgemeine Leistungsstörungsrecht in bestimmten Fällen weiterhin Anwendung finden kann. Er begründet dies mit dem aufgrund der üblichen Auslegungsmethoden gefundenen Ergebnis. Die Rechtsnatur des Reisevertrages als Vertrag «sui generis» stützt seine These. Die Abgrenzungsprobleme werden jedoch in der reiserechtlichen Praxis weitgehend durch die der Inhaltskontrolle standhaltenden AGB beseitigt.
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Die Abgrenzung des reisevertraglichen Gewährleistungsrechts vom Recht der allgemeinen Leistungsstörungen unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsnatur des Reisevertrages, Götz Eilmann
- Sprache
- Erscheinungsdatum
- 1990
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- Titel
- Die Abgrenzung des reisevertraglichen Gewährleistungsrechts vom Recht der allgemeinen Leistungsstörungen unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsnatur des Reisevertrages
- Sprache
- Deutsch
- Autor*innen
- Götz Eilmann
- Verlag
- Lang
- Erscheinungsdatum
- 1990
- ISBN10
- 363142986X
- ISBN13
- 9783631429860
- Reihe
- Bürgerliches Recht, Handels- und Verkehrsrecht
- Kategorie
- Skripten & Universitätslehrbücher
- Beschreibung
- Das am 1.10.1979 in das BGB eingefügte Reisevertragsgesetz hat zu einer lebhaften Diskussion der Abgrenzung des reisevertraglichen Gewährleistungsrechts vom Recht der allgemeinen Leistungsstörungen geführt. Der Verfasser zeigt auf, daß entgegen der Grundsatzentscheidung des BGH (BGHZ 97, 255) das allgemeine Leistungsstörungsrecht in bestimmten Fällen weiterhin Anwendung finden kann. Er begründet dies mit dem aufgrund der üblichen Auslegungsmethoden gefundenen Ergebnis. Die Rechtsnatur des Reisevertrages als Vertrag «sui generis» stützt seine These. Die Abgrenzungsprobleme werden jedoch in der reiserechtlichen Praxis weitgehend durch die der Inhaltskontrolle standhaltenden AGB beseitigt.