Die These vom dinglichen Vertrag
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Mit dem Begriff «Dinglicher Vertrag» sind vielfältige bedeutsame Konsequenzen für das Sachenrecht verknüpft. Die Vertragskonstruktion wird dem Eigentumserwerb zugrundegelegt, obwohl der Gesetzgeber beschloß, in 929 Satz 1 BGB den Begriff nicht zu erwähnen. Die Entscheidung der Redaktoren erweist sich bei näherer Betrachtung als inhaltlich gerechtfertigt. Die vorliegende Arbeit entwickelt auf der Basis eines Strukturmodells des Eigentumsrechts ein Übereignungsverfahren, das den Vertragsbegriff nicht überstrapaziert. Hierfür wird auf das in Kants «Metaphysik der Sitten» entworfene Eigentumssystem zurückgegriffen. Mit Hilfe der so gewonnenen Übertragungstheorie lassen sich letztendlich die aus der These vom dinglichen Vertrag resultierenden Probleme, die sich im Effektengiroverkehr zuspitzen, bewältigen.