Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach deutschem und europäischem Zivilprozessrecht
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Gleichzeitig mit zunehmenden grenzüberschreitenden Aktivitäten innerhalb der EG steigt auch die Zahl gerichtlicher Auseinandersetzungen, die Bezüge zu verschiedenen Mitgliedstaaten der EG aufweisen. In Prozessen über privatrechtliche Ansprüche und Rechtsbeziehungen spielt dabei die Frage des international - innereuropäisch - zuständigen Gerichts eine wesentliche Rolle. Für viele zivilrechtliche Verfahren stehen mit dem Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen (EuGVÜ) europarechtliche Vorschriften über die internationale Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte zur Vefügung. Diese Normen gelten anstelle des nationalen Zivilprozeßrechts. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Zuständigkeitsvorschrift des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ, dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung. In Gegenüberstellung mit 32 ZPO wird der Anwendungsbereich von Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ ausführlich untersucht. Daneben wird der Rechtsnatur des EuGVÜ und seiner Auslegung, vor allem der Möglichkeit, den Inhalt bestimmter Rechtsbegriffe nach nationalem Recht zu bestimmen, breiter Raum gewidmet.