Die Interpretation der Rundfunkfreiheit des Grundgesetzes
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Die Organisation des Rundfunks in der Bundesrepublik Deutschland wird durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt. Danach ist der Rundfunk so zu organisieren, daß die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk gewährleistet wird. Da der Grundrechtsnorm, die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk zu gewährleisten, allerdings nicht zu entnehmen ist, wie dies verwirklicht werden soll, kommt der Interpretation des Begriffs der Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk (Rundfunkfreiheit) eine wesentliche Bedeutung für die Organisation des Rundfunks zu. Dabei stehen sich zwei konkurrierende Interpretationen der Rundfunkfreiheit gegenüber, die subjektiv-rechtliche Interpretation der Rundfunkfreiheit als Gründungsfreiheit für Rundfunkunternehmen und die objektiv-rechtliche Interpretation der Rundfunkfreiheit als dienender Freiheit; sie dient der Gewährleistung freier und öffentlicher Meinungsbildung und erfordert eine private oder öffentlich-rechtliche Organisationsform des Rundfunks, die es ermöglicht, daß sich das gesamte gesellschaftliche Meinungsspektrum in den Rundfunksendungen widerspiegelt. Ziel der Untersuchung ist es zu zeigen, daß die Rundfunkfreiheit aus ökonomischer Sicht objektiv-rechtlich interpretiert werden sollte.