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Der Artikel 131, Absatz 1 - 3 der bayerischen Verfassung als Erziehungsauftrag an die Grund- und Hauptschule
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Nach 1945 wurden in mehreren Landesverfassungen Erziehungsaufgaben der Schulen formuliert. In der Bayerischen Verfassung geschieht dies im Art. 131, Abs. 1-3. Die vorliegende Arbeit versucht die Entstehung und den Inhalt dieses Verfassungsartikels darzulegen. Danach wird der Frage nachgegangen, inwieweit die bayerischen Lehrpläne der Volksschule bzw. Grund- und Hauptschule seit 1950 diesen Verfassungsauftrag aufgreifen. Besonders wird dabei in einer kritischen Analyse auf den Grundschullehrplan von 1981 und den Hauptschullehrplan von 1985 eingegangen. Als Ergebnis dieser Analyse zeigt sich u. a., daß der Erziehungsauftrag der Verfassung anscheinend nur eine begrenzte Einflußgröße auf die Lehrpläne und so auch auf den Schulalltag darstellt.
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1992
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