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Bedeutung und Probleme der Sicherungsmassnahmen während des Konkurseröffnungsverfahrens
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Die Sicherungsmaßnahmen während des Konkurseröffnungsverfahrens, insbesondere das allgemeine Veräußerungsverbot und die Sequestration, sind in 106 KO nur generalklauselhaft normiert. Eine sachgerechte Beantwortung der zahlreichen daraus resultierenden Streitfragen setzt voraus, daß als leitender Gesichtspunkt durchgängig der Funktionszusammenhang zwischen 106 KO und den das eröffnete Verfahren betreffenden Regelungen erkannt wird. Dies gilt in besonderer Weise für die hier im Mittelpunkt des Interesses stehenden Fälle der Unternehmungskonkurse.
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1993
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