Die Verfassungsbindung der politischen Parteien
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Die sich verstärkende Tendenz, parteipolitisches Wirken unmittelbar an der Verfassung zu messen, gibt dazu Anlaß und läßt es als sinnvoll und lohnenswert erscheinen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit die Verfassung generell verbindliche Maßstäbe für die Parteien setzen kann, inwieweit diese an die Verfassung gebunden sind. Eine Bindung an die Verfassung in ihrer Gesamtheit ist im Grundgesetz nur an einer Stelle ausdrücklich normiert, und zwar in Art. 20 III GG: Danach ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Für den Bereich der politischen Parteien fehlt es hingegen an einer Art. 20 III GG vergleichbaren Vorschrift, die deren globale Verfassungsbindung entsprechend der staatlichen vorschreibt. Eine die Parteien betreffende Bindung wird zwar möglicherweise durch Art. 21 I 3 GG statuiert. Diese bezieht sich in jedem Falle jedoch nicht auf die Verfassung schlechthin, sondern nur auf die »demokratischen Grundsätze« und des weiteren auch nicht auf das Handeln der Parteien im allgemeinen, sondern lediglich auf deren »innere Ordnung«. Das Fehlen einer ausdrücklichen Bindungsanordnung schließt indes nicht von vornherein aus, daß auch das Wirken der Parteien in gleicher oder ähnlicher Weise wie staatliches Handeln an der Verfassung zu messen ist. Gegenstand der Arbeit ist, inwieweit das tatsächlich der Fall ist. Der Autor geht dabei auf zahlreiche praxisrelevante Fragen ein. Berücksichtigung finden insbesondere Quotierungsregelungen, Rotationsbeschlüsse und Koalitionsvereinbarungen politischer Parteien.