Die formularmässig erweiterte Zweckerklärung bei Grundschulden
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Bei dem am verbreitetsten Sicherungsmittel der Grundschuld verfolgen sämtliche Kreditinstitute eine umfassende Absicherung in allen Kreditverhältnissen über die auch auf zukünftige Fremdverbindlichkeiten formularmäßig erweiterte Zweckerklärung. Entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung scheitert die Zweckerklärungsklausel dabei nicht an dem für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Überraschungsverbot. Vielmehr geht es darum, im Rahmen einer Inhaltskontrolle die Fälle aufzuzeigen, in denen der dinglich Belastete nach Tilgung des Erstkredits wieder einen Anspruch auf Rückgewähr seiner Grundschuld hat. Das Ergebnis einer Interessenabwägung beantwortet die Frage nach der Wirksamkeit der Grundschuldzweckerklärung differenziert nach dem Sicherungsanlaß und der Person des Sicherungsgebers als Privatmann, Gesellschafter oder Kaufmann.