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Der internationale Gerichtsstand des Vermögens

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23 ZPO eröffnet die Zuständigkeit deutscher Gerichte, wenn eine Person ohne inländischen Wohnsitz Vermögen in der Bundesrepublik Deutschland besitzt. Auf den Wert dieses Vermögens, insbesondere im Verhältnis zur Klageforderung, kommt es dabei nicht an. Wegen der damit verbundenen weitreichenden Konsequenzen im Hinblick auf die Gerichtspflichtigkeit für im Ausland wohnende Beklagte stellt sich die Frage, ob die inländische Vermögensbelegenheit allein als Anknüpfungspunkt der deutschen internationalen Zuständigkeit ausreicht. In Österreich und der Schweiz wurde bereits durch den Gesetzgeber die Vermögenszuständigkeit eingeschränkt, und auch der Bundesgerichtshof hat in einer vielbeachteten Entscheidung aus dem Jahre 1991 über die inländische Vermögensbelegenheit hinaus einen hinreichenden Inlandsbezug des Rechtsstreits gefordert. Diese Studie analysiert die dogmatisch auf sehr unterschiedlichen Ebenen anzusiedelnden Gesichtspunkte einer sinnvollen Einschränkung der Gerichtspflichtigkeit von im Ausland wohnenden Schuldnern.

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Der internationale Gerichtsstand des Vermögens, Andreas M. Bittighofer

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Erscheinungsdatum
1994
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