Die Erlösherausgabe bei § 281 BGB
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Die Frage der Erlösherausgabe im Rahmen des 281 BGB scheint in der jetzigen Zivilrechtslehre kein Problem mehr darzustellen. Nach einer gefestigten herrschenden Meinung kann gemäß 281 BGB neben Ersatzansprüchen, die sich aus Delikt etc. ergeben, auch der rechtsgeschäftlich erlangte Erlös herausverlangt werden. Eine typische Fallgestaltung ist der Doppelverkauf. Der Erstkäufer wird an diesem Erlös den der Verkäufer von dem Zweitkäufer erlangt hat, regelmäßig dann ein Interesse haben, wenn dieser den von ihm gemäß 323II, 281 BGB zu entrichtenden Kaufpreis übersteigt. Diese Annahme der herrschenden Meinung, auch die Erlösherausgabe unter 281 BGB zu fassen, wird in Frage gestellt. Dabei wird auch die Frage behandelt, ob eine tatsächliche Beschränkung der Anwendung des 281 BGB auf den Vertragstyp des Kaufvertrages zu rechtfertigen ist.