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Die Einheit der Rechtsordnung

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Diese Untersuchung zielt darauf, eine juristische Formel in ein helleres Licht zu stellen, die gern und häufig verwendet wird, deren sachlicher Gehalt aber von einer Aura des Dunklen und Nebulösen umfangen ist. Das einleitende Kapitel der Studie, die am ehesten als juristische Begriffsgeschichte zu qualifizieren ist, weist den vielfältigen und unsicheren Gebrauch der Rede von der Einheit der Rechtsordnung in der gegenwärtigen Rechtswissenschaft und -praxis nach und begründet das Vorhaben, die historischen Ursprünge dieser Formel aufzudecken. Die Betrachtung setzt ein mit den in der Zivilrechtswissenschaft um das Jahr 1800 auftretenden Einheitskonzepten (Thibaut, Feuerbach, Zachariae, Seidensticker), in denen sich maßgebliche Motive des in jener Zeit wirkungsstarken kantianischen Wissenschaftsverständnisses wiederfinden. Sie führt weiter über die zahlreichen Einheitsformeln der Historischen Rechtsschule (Savigny, Eichhorn, Puchta, Reyscher, Beseler, Jhering) und widmet sich den im Ausgang des 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts Einfluß gewinnenden neukantianischen (Merkel, Stammler) und frühen rechtssoziologischen (Heck, Ehrlich) Ansätzen. Sodann beobachtet der Autor die im vormärzlichen Staatsrecht parallel zur Zivilistik verlaufenden Entwicklungen (Klüber, Maurenbrecher) und deutet danach das ebenfalls kantianisch geprägte Einheitskonzept Gerbers als wesentliches Moment der Gründung des staatsrechtlichen Positivismus. Er zeigt, daß das Gerbersche Konzept auf Jellineks und vor allem auf Kelsens Werk einwirkte, in dem es zu breit angelegten und feindifferenzierten Theoremen ausgearbeitet wurde. Die Einheitsformeln der Weimarer Zeit (Triepel, Smend, Heller) erweisen sich dann als Antworten auf diese Theoreme und selbst Engischs berühmte Monographie „Die Einheit der Rechtsordnung“ aus dem Jahre 1935 wird als Fortführung Kelsenscher Lehren verständlich. Das resümierende Schlußkapitel sucht schließlich die in der juristischen Überlieferung vorgefundenen Einheitsformeln mit den Herausforderungen gegenwärtigen Rechtsdenkens zu konfrontieren. Dabei zeichnen sich Thesen ab, die einer Rechtsdogmatik, die um die Notwendigkeit ihrer rechtstheoretischen Fundierung weiß, Anstöße zu einer neuen und weiterführenden Diskussion des Einheitsproblems geben könnten.

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1995

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