Der parteibestellte Schiedsrichter im schiedsgerichtlichen Verfahren der ZPO und das Gebot überparteilicher Rechtspflege
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Die private Schiedsgerichtsbarkeit, wie sie in den 1025 bis 1048 ZPO geregelt ist, hat gerade in den letzten Jahren kontinuierlich an Bedeutung gewonnen. Das gilt insbesondere für das Handels- und Gesellschaftsrecht. Da es sich bei einem Schiedsspruch um «echte» Rechtsprechung handelt, gilt auch für den parteibestellten Schiedsrichter das aus Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes resultierende Gebot überparteilicher Rechtspflege. Diesem Gebot wird jedoch durch die Vorschriften der ZPO nicht genügend Geltung verschafft. Das hat im Umgang mit dem Überparteilichkeits-Gebot für den parteibestellten Schiedsrichter zu erheblicher Rechtsunsicherheit geführt. Ihr entgegenzuwirken, widmet sich diese Arbeit. Dabei wird das Rollenverständnis des parteibestellten Schiedsrichters definiert, ferner werden Reformentwürfe zu 1028 und 1025 Abs. 2 ZPO unterbreitet.