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Zur Bedeutung des Regeltatbildes bei der Bemessung der Strafe

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Die Arbeit untersucht das Doppelverwertungsverbot (DVV) gemäß § 46 Abs. 3 StGB, insbesondere die Umstände, die typischerweise mit der Deliktsverwirklichung einhergehen. Es wird festgestellt, dass das DVV über den Wortlaut hinaus auch solche Umstände erfasst, die stets und notwendig mit der Tatbestandsverwirklichung verbunden sind, jedoch nicht solche, die nur regelmäßig oder typischerweise auftreten. Das DVV stellt somit ein logisches Prinzip dar, wobei auch diese Umstände in der Strafzumessung nicht verwertet werden dürfen. Für das wertende Ausschlussprinzip wird eine andere Ebene der Strafzumessung gesucht, die im Bruns'schen Fünf-Phasen-Modell in der dritten Phase angesiedelt ist. Hier wird die Bewertungsrichtung von Strafzumessungstatsachen festgelegt, was einen Ausgangspunkt für die Messung erfordert. Die Untersuchung zeigt, dass beide Prinzipien sich gegenseitig ergänzen. Der zweite Teil behandelt die Gesetzeseinheit oder „Gesetzeskonkurrenz“, die sich in der Spezialität und Konsumtion widerspiegelt. Es wird festgestellt, dass das Wesen der Gesetzeseinheit oft missverstanden wird, insbesondere wenn angenommen wird, dass auch verdrängte Gesetze Einfluss auf die Strafzumessung nehmen können. Im Fall der Spezialität ist dies durch das DVV bereits anerkannt, während die Berücksichtigung im Fall der Konsumtion dem „Regeltatbildprinzip“ widerspricht.

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Zur Bedeutung des Regeltatbildes bei der Bemessung der Strafe, Christian Fahl

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1996
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