Der Gleichordnungskonzern im Gesellschaftsrecht
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Gleichordnungskonzerne finden in der theoretischen Aufbereitung durch Rechts- und Wirtschaftswissenschaft kaum, wohl aber in der Praxis des Wirtschaftslebens Beachtung. Tatbestand und Rechtsfolgen dieses Gebildes sind zumindest für den Bereich des Gesellschaftsrechts weitgehend ungeklärt. Etwas Licht kam in dieses Schattendasein gleichgeordneter Konzernverbindungen zu Beginn der 90er Jahre, als im Zuge der Diskussion um den qualifizierten faktischen Unterordnungskonzern geltend gemacht wurde, daß gerade die für die meiste Aufregung sorgende Fallkonstellation, in der ein Gesellschafter allein wegen seiner dominierenden Stellung in mehreren Gesellschaften zum konzernrechtlichen Haftungssubjekt erklärt werde, gar keinen Unterordnungs-, sondern einen Gleichordnungskonzern darstelle. Der Autor des vorliegenden Werkes nimmt diese Frage zum Anlaß für eine grundlegende Untersuchung des Gleichordnungskonzerns. Er beschäftigt sich hierbei ausführlich mit dem Unternehmensbegriff, den er - anders als die herrschende Meinung - dahingehend interpretiert, daß nur in kaufmännischer Weise eingerichtete Gewerbebetriebe als konzernrechtliche Unternehmen anzusehen seien. Auch der Begriff der einheitlichen Leitung, dem im Gleichordnungskonzern weit zentralere Bedeutung zukommt als im Unterordnungskonzern, wird im engeren Sinne aufgefaßt: Der Autor zählt einen ganzen Katalog von Kriterien auf, die erfüllt sein müssen, um aus einem einfachen Unternehmensverbund eine Wirtschaftseinheit im Sinne des Konzernrechts zu machen. Im weiteren Verlauf der Untersuchung stehen Haftungsfragen über die Rechtsfolgen bei Bestehen eines Gleichordnungskonzerns im Mittelpunkt der Betrachtung. Hier lehnt der Verfasser konzernspezifische Haftungsinstitute sowohl in Form einer Zustands als auch in Gestalt einer Verhaltenshaftung ab, bejaht aber die Möglichkeit einer gesellschaftsrechtlichen Durchgriffshaftung, deren Voraussetzungen gerade in gleichgeordneten Konzernkonstellationen erfüllt sein können. Die besonders im ersten Teil mit einer Vielzahl von Beispielsfällen angereicherte Arbeit schließt mit Überlegungen zur Rechnungslegung im Gleichordnungskonzern, die er nicht de lege lata, wohl aber de lege ferenda für geboten hält, sowie mit Ausführungen zur sogenannten Konzernbildungskontrolle, wo der Verfasser - ebenso wie bei der Haftung - kein Bedürfnis für die Installierung speziell konzernrechtlicher Regelungen sieht.