Die Unterhaltspflicht des "Hausmanns" gegenüber barunterhaltsberechtigten minderjährigen unverheirateten Kindern
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Unterhaltspflichten aus erster Ehe sind für viele Zweit- und Drittehen ein schwerwiegendes Problem. Um dieser finanziellen Belastung zu entgehen oder auch aus persönlicher Neigung entschließen sich Unterhaltspflichtige nicht selten, in einer neuen Ehe die «Hausfrauenrolle» zu übernehmen. Wer kein Einkommen erzielt, muß an sich keinen Unterhalt zahlen. Es fragt sich, ob der «Hausmann» erstehelichen Kindern überhaupt noch unterhaltspflichtig ist. Zu dieser Problematik entwickelte sich seit Ende der 70er Jahre eine Rechtsprechung, die bisweilen als «Hausmannrechtsprechung» bezeichnet wird. Die Arbeit setzt sich mit dieser Rechtsprechung auseinander und zeigt, daß es letztlich meist das Einkommen des neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen ist, auf das durch die «Hausmannrechtsprechung» zugegriffen wird.