Die Vereinbarkeit von Regierungsamt und Aufsichtsratsmandat in Wirtschaftsunternehmen
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Bundes- und Landesminister sind häufig zugleich Mitglieder von Aufsichtsorganen wirtschaftlicher Unternehmen. Ziel der Dissertation ist es, die Vereinbarkeit dieser Tätigkeiten zu untersuchen und die Rechtslage umfassend zu klären. Im Mittelpunkt steht die Auslegung der Inkompatibilitätsvorschriften in Grundgesetz, Länderverfassungen und Ministergesetzen, die die Voraussetzungen für eine Aufsichtsratstätigkeit der Regierungsmitglieder aufstellen. Untersucht wird insbesondere, ob bestimmte Unternehmenstypen für eine Aufsichtsratstätigkeit eines Regierungsmitglieds ausscheiden und ob Regierungsmitglieder, denen in Bezug auf ein Unternehmen besondere Zuständigkeiten zugewiesen sind, dennoch für eine Aufsichtsratstätigkeit in dem betreffenden Unternehmen in Betracht kommen. Wesentliches Ergebnis der Arbeit ist dabei, daß - abgesehen von einer anderweitigen ausdrücklichen Regelung auf Verfassungsebene - eine Aufsichtsratstätigkeit eines Regierungsmitglieds grundsätzlich nur zulässig ist, wenn gewährleistet ist, daß durch die betreffende Tätigkeit für das Regierungsmitglied keine Interessen- und Pflichtenkollisionen entstehen. Insbesondere in den sogenannten gemischt-wirtschaftlichen Unternehmen ist das grundsätzlich nicht der Fall. Auf besondere Zuständigkeiten eines Regierungsmitglieds kommt es demgegenüber nicht an. Daneben widmet sich ein wesentlicher Teil der Arbeit der Frage, ob und inwieweit aus den Vorschriften des § 20 Abs. 1 Nr.5 VwVfG sowie des § 69 Satz 2 HO weitere Beschränkungen einer Aufsichtsratstätigkeit von Regierungsmitgliedern folgen können. Für § 69 Satz 2 HO wird das bejaht. Dagegen hat § 20 Abs. 1 Nr.5 VwVfG als Befangenheitsvorschrift nur wesentliche Bedeutung für die Frage, ob eine Aufsichtsratstätigkeit für ein Regierungsmitglied sinnvoll ist, da eine Aufsichtsratstätigkeit insoweit im Anwendungsbereich dieser Norm zu einem verwaltungsverfahrensrechtlichen Mitwirkungsverbot des betroffenen Regierungsmitglieds führt.