Die Beschäftigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber
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Welche Mitwirkungshandlungen des Arbeitgebers zur Vermeidung des Gläubigerverzugs nach dem Gesetz «erforderlich» sind, ergibt sich zwar aus der Art der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung und deshalb mittelbar aus dem Arbeitsvertrag, aber dieser regelt damit nicht die Obliegenheiten des Arbeitgebers. Anders als bei den vom Arbeitgeber als Schuldner geschuldeten (Mitwirkungs-) Handlungen (Beschäftigungspflicht) scheint nun unklar zu sein, welche Handlungen dem Arbeitgeber als nach 295, 296 BGB «erforderliche» (Mitwirkungs-) Handlungen obliegen. Der Autor vertritt die Ansicht, daß der Arbeitgeber nicht schon dann in Gläubigerverzug gerät, wenn er eine Arbeitnehmerschutz-Vorschrift nicht erfüllt, sondern erst, wenn er eine Mitwirkungshandlung unterläßt, deren Vornahme unerläßliche Bedingung der faktischen Möglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung ist.