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Die Zurechnung der Beihilfe

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Ob sich jemand der Beihilfe schuldig gemacht hat, ist im wesentlichen eine Frage der strafrechtlichen Zurechnung. Kausalität und Risikoerhöhung sind dabei nur notwendige, nicht aber hinreichende Bedingungen. Darüber hinaus kommt es darauf an, das für das geschützte Rechtsgut konkret gesetzte Risiko in qualitativer und quantitativer Hinsicht nach einer bestimmten Methodik individuell zu bewerten. Das äußere Erscheinungsbild der Handlung, etwa «neutral» oder «berufstypisch», hat dabei allenfalls indizielle Bedeutung. Die Straffreiheit eines Rechtsanwalts, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit die Straftat eines anderen fördert, kann sich außerhalb der tatbestandlichen Zurechnung unter bestimmten Umständen auch aufgrund einer berufsrechtlichen Rechtfertigung ergeben.

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Die Zurechnung der Beihilfe, Stefan Rogat

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1997
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