Die Anwendung der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag in den Fällen der staatlichen Einflussnahme auf Unternehmensverhalten
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Der Autor geht der Frage nach, inwieweit Unternehmen für ihr wettbewerbswidriges Verhalten nach EG-Kartellrecht verantwortlich sind, wenn ein Mitgliedstaat, Drittstaat oder Gemeinschaftsorgan darauf Einfluß genommen hat. Dazu wird erstmalig das relevante Entscheidungsmaterial umfassend aufgearbeitet. Die rechtlichen Probleme liegen bei der Auslegung von Art. 85 und 86 EGV, der Frage außertatbestandlicher Rechtfertigungen und der Festsetzung von Bußgeldern. Die Arbeit bietet vielfältige Argumentationsansätze und kommt zu dem Ergebnis, daß Unternehmen auch bei erzwungenen Wettbewerbsverstößen tatbestandlich verantwortlich sind, im Rahmen von Bußgeldverfahren aber verschiedene Möglichkeiten zu unternehmensgerechten Entlastungen bestehen. Überlegungen zu zivilrechtlichen Ansprüchen runden das Bild ab.
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Die Anwendung der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag in den Fällen der staatlichen Einflussnahme auf Unternehmensverhalten, Alexander Duisberg
- Sprache
- Erscheinungsdatum
- 1997
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- Titel
- Die Anwendung der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag in den Fällen der staatlichen Einflussnahme auf Unternehmensverhalten
- Sprache
- Deutsch
- Autor*innen
- Alexander Duisberg
- Verlag
- Lang
- Erscheinungsdatum
- 1997
- ISBN10
- 3631315694
- ISBN13
- 9783631315699
- Reihe
- Europäische Hochschulschriften : Reihe 2, Rechtswissenschaft
- Kategorie
- Skripten & Universitätslehrbücher
- Beschreibung
- Der Autor geht der Frage nach, inwieweit Unternehmen für ihr wettbewerbswidriges Verhalten nach EG-Kartellrecht verantwortlich sind, wenn ein Mitgliedstaat, Drittstaat oder Gemeinschaftsorgan darauf Einfluß genommen hat. Dazu wird erstmalig das relevante Entscheidungsmaterial umfassend aufgearbeitet. Die rechtlichen Probleme liegen bei der Auslegung von Art. 85 und 86 EGV, der Frage außertatbestandlicher Rechtfertigungen und der Festsetzung von Bußgeldern. Die Arbeit bietet vielfältige Argumentationsansätze und kommt zu dem Ergebnis, daß Unternehmen auch bei erzwungenen Wettbewerbsverstößen tatbestandlich verantwortlich sind, im Rahmen von Bußgeldverfahren aber verschiedene Möglichkeiten zu unternehmensgerechten Entlastungen bestehen. Überlegungen zu zivilrechtlichen Ansprüchen runden das Bild ab.